Leistungen von A-Z

Bezeichnung:
Offene Handelsgesellschaft (OHG) anmelden
Beschreibung:

Leistungsbeschreibung

Die offene Handelsgesellschaft (OHG) ist eine Personengesellschaft, deren Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma gerichtet ist. Sie besteht aus mindestens 2 Gesellschaftern, eine Begrenzung der Zahl der Gesellschafter nach oben gibt es nicht. Die Gründung der OHG ist nicht von einem bestimmten Mindestkapital abhängig.

Die OHG besitzt keine eigene Rechtspersönlichkeit. Die Gesellschafter haften mit ihrem Privatvermögen unbeschränkt.

Das Handelsrecht sieht vor, dass eine OHG in das Handelsregister einzutragen ist. Die Anmeldung muss von allen Gesellschaftern bei dem zuständigen Registergericht erfolgen.

Inhalt der Anmeldung:

  • Name, Vorname, Geburtsdatum und Wohnort jedes Gesellschafters
  • Firma der Gesellschaft, sowie der Ort, an dem sie ihren Sitz hat und die inländische Geschäftsanschrift
  • Unternehmensgegenstand, sofern er sich nicht aus der Firma ergibt
  • Vertretungsmacht der Gesellschafter

HINWEIS: Spätere Änderungen müssen erneut angemeldet werden.
 

Verfahrensablauf

Die Anmeldung zur Eintragung in das Handelsregister erfolgt durch sämtliche Gesellschafter elektronisch in öffentlich beglaubigter Form. Wenden Sie sich dabei an einen Notar oder eine Notarin.

An wen muss ich mich wenden?

Für die Anmeldung:

  • Notar oder Notarin

Für die Eintragung:

  • Das für den Sitz der OHG zuständige Registergericht

Die Führung des Handelsregisters ist in Hessen auf die Amtsgerichte

Bad Hersfeld, Bad Homburg vor der Höhe, Darmstadt, Eschwege, Frankfurt am Main, Friedberg, Fritzlar, Fulda, Gießen, Hanau, Kassel, Korbach, Königstein im Taunus, Limburg an der Lahn, Marburg, Offenbach, Wetzlar, Wiesbaden

konzentriert. Die Zuständigkeit liegt nicht in jedem Fall bei dem Amtsgericht, in dessen Bezirk sich der Sitz der betreffenden Gesellschaft befindet.

Welche Unterlagen werden benötigt?

• Anmeldung

Über die im Einzelfall zur Anmeldung der OHG erforderlichen Unterlagen berät Sie die Notarin oder der Notar.
 

Welche Gebühren fallen an?

Die Höhe der Gebühr für die Eintragung bestimmt sich nach dem Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare (GNotKG) in Verbindung mit der Verordnung über Gebühren in Handels-, Partnerschafts- und Genossenschaftsregistersachen. Daneben fallen Auslagen für die öffentliche Bekanntmachung der Eintragung an.

Rechtsgrundlage

• § 12 Handelsgesetzbuch (HGB)

• §§ 105 bis 108 Handelsgesetzbuch (HGB)

• Verordnung über Gebühren in Handels-, Partnerschafts- und Genossenschaftsregistersachen (HRegGebV)

• Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare (GNotKG
Für Sachverhalte, die vor dem 01.08.2013 anhängig oder Kosten und Gebühren, die vor dem 01.08.2013 fällig geworden sind, gilt die KostO (Gesetz über die Kosten in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit)

Fachlich freigegeben durch

Hessisches Ministerium der Justiz

Fachlich freigegeben am

28.11.2019