Leistungen von A-Z

Bezeichnung:
Immobiliardarlehensvermittler nach § 34i GewO - Erlaubnis
Beschreibung:

Leistungsbeschreibung

Sie benötigen eine Erlaubnis für die Tätigkeit als Immobiliardarlehensvermittler, wenn Sie gewerbsmäßig

  • Immobiliar-Verbraucherdarlehen im Sinne des § 491 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder
  • entsprechende entgeltliche Finanzierungshilfen im Sinne des § 506 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vermitteln wollen.

Immobiliar-Verbraucherdarlehen sind Darlehensverträge zwischen einem Unternehmer als Darlehensgeber und einem Verbraucher als Darlehensnehmer, die entweder durch ein Grundpfandrecht oder eine Reallast besichert sind oder die für den Erwerb oder die Erhaltung des Eigentums an Grundstücken oder Gebäuden bestimmt sind.

Die Erlaubnis für die Tätigkeit als Immobiliardarlehensvermittler benötigen Sie auch, wenn Sie

  • entgeltliche Finanzierungshilfen vermitteln wollen oder
  • Dritte über Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge oder entsprechende entgeltliche Finanzierungshilfen beraten wollen.

Verfahrensablauf

1. Antrag auf Erlaubnis

Um als Immobiliardarlehensberater zu arbeiten, müssen Sie unter Vorlage der notwendigen Unterlagen einen Antrag bei der zuständigen Behörde stellen. Dies ist je nach Bundesland die Gewerbebehörde oder die Industrie- und Handelskammer. Einzelpersonen (natürliche Personen) beantragen die Erlaubnis  selbst oder durch bevollmächtigte Dritte. Bei juristischen Personen erfolgt die Antragstellung durch deren gesetzliche Vertreter oder durch schriftlich bevollmächtigte Dritte.
 

2. Bescheid über die Erlaubnis

Die Erlaubnis wird Ihnen in der Form eines Erlaubnisbescheids erteilt.
 

3. Eintrag der Erlaubnis

Nach Aufnahme der Tätigkeit als Immobiliardarlehensvermittler müssen Sie unverzüglich einen Antrag auf Eintragung in das Register nach § 11a Absatz 1 Gewerbeordnung stellen.

An wen muss ich mich wenden?

An das örtlich zuständige Landratsamt oder die kreisfreie Stadt.

Sie können das Verfahren auch elektronisch über den Einheitlichen Ansprechpartner abwickeln.

Voraussetzungen

Die Erlaubnis als Immobiliardarlehensvermittler gewerblich tätig zu werden, wird Ihnen erteilt, wenn Sie:

  • zuverlässig sind,
  • in geordneten Vermögensverhältnissen leben,
  • eine Berufshaftpflichtversicherung nachweisen können,
  • eine Sachkundeprüfung bei einer Industrie- und Handelskammer erfolgreich abgelegt haben oder diese erforderliche Sachkunde durch eine gleichgestellte Berufsqualifikation nachweisen können.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Für die Prüfung zur Erteilung der Erlaubnis, als Immobiliardarlehensvermittler tätig zu werden, müssen Sie folgende Unterlagen einreichen:

  • ein Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde
  • ein Auszug aus dem Gewerbezentralregister
  • ggf. eine Bescheinigung in Steuersachen des Finanzamtes
  • ggf. eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des kommunalen Steueramts
  • einen Auszug aus dem Schuldnerverzeichnis des zentralen Vollstreckungsgerichts
  • ggf. eine Auskunft des Insolvenzgerichtes zur Insolvenzfreiheit und zur Abweisung der Verfahrenseröffnung mangels Masse
  • einen Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung
  • einen Nachweis der erforderlichen Sachkunde
  • bei juristischen Personen und Handelspersonengesellschaften: einen Handelsregisterauszug
Spezielle Hinweise für - Landkreis Hersfeld-Rotenburg
  1. Vollständig ausgefülltes     Antragsformular

  • Das Antragsformular finden Sie auf unserer Homepage (www.hef-rof.de) oder Sie können es telefonisch oder per E-Mail anfordern.
  1. Auszug aus dem Handelsregister

  • Handelt es sich bei Ihrem Unternehmen um eine Gesellschaft/juristische Person, benötigen Sie zur Beantragung der Erlaubnis einen Auszug aus dem Handelsregister des Amtsgerichts. Handelt es sich z. B. um eine GmbH & Co. KG, so ist ein entsprechender Auszug für die GmbH und die KG einzureichen.
  1.     Führungszeugnis      
  • Zur Vorlage bei Behörden gemäß § 30 Abs. 5 Bundeszentralregistergesetz (BZGR). Zu beantragen bei dem für Sie zuständigen Einwohnermeldeamt.
  1.  Auszug aus dem Gewerbezentralregister     
  • Zur Vorlage bei Behörden. Zu beantragen bei dem für Sie zuständigen Einwohnermeldeamt.
  1. Negativauskunft aus dem Vollstreckungsportal      
  • Einzuholen über www.vollstreckungsportal.de.
  1.   Auskunft des Insolvenzgerichts
  • Die Bescheinigungen über Insolvenzfreiheit („Negativbescheinigung“) erhalten Sie bei den Amtsgerichten, in deren Bezirk innerhalb der letzten fünf Jahre ein Wohnsitz oder eine gewerbliche Niederlassung war.
  1.   Bescheinigung in Steuersachen         
  • Einzuholen bei dem zuständigen Finanzamt. Bei juristischen Personen ist die Bescheinigung sowohl für die juristische Person als auch für alle gesetzlichen Vertreter beizubringen, bei Personengesellschaften für alle geschäftsführungsbefugten Gesellschafter.
  1. Unbedenklichkeitsbescheinigung des kommunalen Steueramtes.      
  • Zu beantragen beim Steueramt der Gemeinde-/Stadtverwaltung des Wohnortes und ggf. des Betriebssitzes. Bei juristischen Personen ist die Bescheinigung sowohl für die juristische Person als auch für alle gesetzlichen Vertreter beizubringen, bei Personengesellschaften für alle geschäftsführungsbefugten Gesellschafter.
  1. Berufshaftpflichtversicherung         
  • Sie benötigen eine Bestätigung über eine Berufshaftpflichtversicherung unter Einhaltung der Mindestversicherungssummen (mind. mindestens 460.000 EUR je Versicherungsfall, die Höchstleistung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres beträgt mindestens 750.000 EUR) bei einem im Inland zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherungsunternehmen. Bitte verwenden Sie für den Versicherungsnachweis ausschließlich eine von dem Versicherungsunternehmen nach § 113 Abs. 2 Versicherungsvertragsgesetz erteilte Versicherungsbestätigung. Diese darf zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht älter als drei Monate sein.
  1. Sachkundenachweis
  • Nachweis über die bei der Industrie- und Handelskammer abgelegten Sachkundeprüfung nach den §§ 1 bis 3 der Immobiliardarlehensvermittungsverordnung (ImmVermV) alternativ können folgende Berufsqualifikationen und deren Vorläufer oder Nachfolger dem Nachweis der erforderlichen Sachkunde gleichgestellt werden:
    • eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung
      • als Immobilienkaufmann/-frau,
      • als Bankkaufmann/-frau, als Sparkassenkaufmann/-frau,
      • als Kaufmann/-frau für Versicherungen und Finanzen „Fachrichtung Finanzberatung“, wenn
        • die Abschlussprüfung auf der Grundlage der bis zum 31. Juli 2014 geltenden Fassung der Verordnung über die Berufsausbildung zum Kaufmann/-frau für Versicherungen und Finanzen vom 17. Mai 2006 (BGBl. I S. 1187) abgelegt wurde oder

        • die Abschlussprüfung nach der ab dem 1. August 2014 geltenden Fassung der Verordnung über die Berufsausbildung zum Kaufmann/-frau für Versicherungen und Finanzen abgelegt wurde und der Antragsteller         die Wahlqualifikationseinheit „Private Immobilienfinanzierung und Versicherungen“ gewählt hat,

      • als Geprüfte/r Immobilienfachwirt/-in,

      • als Geprüfte/r Bankfachwirt/-in,

      • als Geprüfte/r Fachwirt/-in für Finanzberatung

      • als Geprüfte/r Fachwirt/-in für Versicherungen und Finanzen;     

    • ein Abschlusszeugnis
      • als Geprüfte/r Fachberater/-in für Finanzdienstleistungen, wenn zusätzlich eine mindestens zweijährige Berufserfahrung im Bereich der Immobiliardarlehensvermittlung vorliegt.     
  • Der erfolgreiche Abschluss eines mathematischen, wirtschafts- oder rechtswissenschaftlichen Studiums an einer Hochschule oder Berufsakademie wird als Nachweis anerkannt, wenn die erforderliche Sachkunde bei der antragstellenden Person vorliegt. Dies setzt in der Regel voraus, dass zusätzlich zu dem Abschluss eine mindestens dreijährige Berufserfahrung im Bereich der Immobiliardarlehensvermittlung nachgewiesen wird.
  1.     Personalausweis

  • Wenn Sie Ihren Antrag gerne persönlich bei uns abgeben möchten, fertigen wir uns eine Kopie Ihres Personalausweises für unsere Unterlagen. Bei Antragstellung auf dem Postweg legen Sie bitte eine Kopie Ihres Personalausweises bei.

Welche Gebühren fallen an?

Spezielle Hinweise für - Landkreis Hersfeld-Rotenburg

Die Erteilung der Erlaubnis ist kostenpflichtig.

Die Gebührenhöhe ergibt sich aus der Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen. Dort ist für die Erlaubnis als Immobiliardarlehensvermittlerin oder Immobiliardarlehensvermittler ein Gebührenrahmen (114,- bis 2.450,- ¤) festgelegt.

Der Landkreis Hersfeld-Rotenburg erhebt in der Regel eine Gebühr in Höhe von 1.125,-¤.

Bei Ablehnung des Antrages sind 75% der normalerweise fälligen Gebühren zu zahlen. Sollte der Antrag zurückgezogen werden, nachdem mit der sachlichen Bearbeitung begonnen worden war, sind 50% der normalerweise fälligen Gebühren zu zahlen.

Was sollte ich noch wissen?

Bei der Registrierung müssen Sie sich entscheiden, ob Sie als Immobiliardarlehensvermittler oder als Honorar-Immobiliardarlehensberater registriert werden wollen.

Spezielle Hinweise für - Landkreis Hersfeld-Rotenburg

Die Erlaubnis nach § 34i GewO ist nicht zu verwechseln mit der Gewerbeanmeldung bei der Stadt-/ Gemeindeverwaltung, in deren Zuständigkeitsbereich Sie die gewerbliche Niederlassung begründen. Die Gewerbeanmeldung muss unabhängig davon vorgenommen werden. 

Gewerbetreibende mit Sitz im Inland sind verpflichtet, sich unverzüglich, nach Aufnahme ihrer Tätigkeit in das Register nach § 11 a Abs. 1 GewO eintragen zu lassen. Das Register wird von der Industrie- und Handelskammer geführt und ist öffentlich einsehbar unter www.vermittlerregister.info.

In das Register sind ebenfalls unverzüglich Personen die unmittelbar bei der Vermittlung oder Beratung mitwirkende Personen oder in leitender Position für diese Tätigkeit verantwortliche Personen eintragen zu lassen. Änderungen sind ebenfalls unverzüglich mitzuteilen.

Die Erlaubnis nach § 34i GewO gilt grundsätzlich bundesweit und lebenslang. Bei gewerberechtlicher Unzuverlässigkeit des Erlaubnisinhabers, kann die Erlaubnis zurückgenommen bzw. widerrufen werden. Wird das Gewerbe abgemeldet, erlischt die Erlaubnis dadurch nicht automatisch.

Fachlich freigegeben durch

BMWi, VIIB3

Zuständig für:
Heringen (Werra)
Leistung:
Immobiliardarlehensvermittler nach § 34i GewO - Erlaubnis