Leistungen von A-Z

Bezeichnung:
Schießstätte Betrieb - Erlaubnis
Beschreibung:

Leistungsbeschreibung

Wenn Sie eine ortsfesten Anlage, die dem Schießsport oder sonstigen Schießübungen mit Schusswaffen, der Erprobung von Schusswaffen oder dem Schießen mit Schusswaffen zur Belustigung dient (Schießstätte), betreiben oder in ihrer Beschaffenheit oder in der Art ihrer Benutzung wesentlich ändern möchten, benötigen Sie eine Erlaubnis der zuständigen Waffenbehörde.

Keiner Erlaubnis bedürfen Schießstätten, bei denen in geschlossenen Räumen ausschließlich zur Erprobung von Schusswaffen oder Munition durch Waffen- oder Munitionshersteller, durch Waffen- oder Munitionssachverständige oder durch wissenschaftliche Einrichtungen geschossen wird.

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Zum Betrieb einer ortsfesten Schießstätte wird eine Erlaubnis benötigt.

Zuständige Stelle

In Hessen ist der Landkreis oder die kreisfreie Stadt als untere Waffenbehörde zuständig, in deren Bezirk die ortsfeste Schießstätte betrieben werden soll.

Voraussetzungen

Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Antragsteller

  • die erforderliche Zuverlässigkeit und
  • persönliche Eignung besitzt und
  • eine Versicherung gegen Haftpflicht sowie gegen Unfall bezogen auf den Betrieb der Schießstätte nachweist.
  • Baurechtliche und immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung der Schießstätte
  • Gutachten und Abnahme durch einen Schießstandsachverständigen

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Personalausweis oder Reisepass Kopie)
  • ggf. Bedürfnisnachweis
  • Nachweis über das Bestehen einer Haftpflichtversicherung für aus dem Betrieb der Schießstätte resultierende Schädigungen in Höhe von mindestens 1.000.000,00 EUR - pauschal für Personen- und Sachschäden
  • Nachweis über das Bestehen einer Unfallversicherung für aus dem Betrieb der Schießstätte resultierende Schädigungen von bei der Organisation des Schießbetriebs mitwirkenden Personen in Höhe von mindestens 10.000,00 EUR für den Todesfall und 100.000,00 Euro für den Invaliditätsfall
  • ggf. erforderliche Genehmigungen oder Anordnungen nach bau- oder immissionsschutzrechtlichen Vorschriften
  • Abnahme durch einen öffentlich bestellten Schießstandsachverständigen

Welche Gebühren fallen an?

In Hessen sieht die Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums des Innern und für Sport (VwKostO-MdIS) vom 7. Juni 2013 unter Nummer 731 des Verwaltungskostenverzeichnisses einen Gebührenrahmen von 210 ¤ bis 1.050 ¤ vor.

Welche Fristen muss ich beachten?

Die Erlaubnis muss vor der Aufnahme der Nutzung beantragt werden.

Fachlich freigegeben durch

Hessisches Ministerium des Innern und für Sport

Fachlich freigegeben am

17.12.2020
Stelle:
Kreisverwaltung Hersfeld-Rotenburg - Waffen
Postanschrift:
Friedrich-Ebert-Str. 9
36251 Bad Hersfeld, Kreisstadt
E-Mail über Kontaktformular:
Öffnungszeiten:

Montag bis Dienstag 08:00 - 16:00 Uhr
Mittwoch 08:00 - 13:00 Uhr
Donnerstag 08:00 - 17:30 Uhr
Freitag 08:00 - 13:00 Uhr

Aufzug:
ja
Rollstuhlgerecht:
ja
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Formularname Download-Link
Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 27 des Sprengstoffgesetzes Externe URL: Formular 'Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 27 des Sprengstoffgesetzes'
Antrag für Kleiner Waffenschein (PDF) Externe URL: Formular 'Antrag für Kleiner Waffenschein (PDF)'
Anzeige über Schusswaffenerwerb Externe URL: Formular 'Anzeige über Schusswaffenerwerb'
Anzeige zum Schusswaffenerwerb (PDF) Externe URL: Formular 'Anzeige zum Schusswaffenerwerb (PDF)'
Anzeige zum Überlassen von Schusswaffen Externe URL: Formular 'Anzeige zum Überlassen von Schusswaffen'
Bestätigung zum Nachweis eines Bedürfnisses für die Erteilung einer Erlaubnis nach § 27 des Sprengstoffgesetzes Externe URL: Formular 'Bestätigung  zum Nachweis eines Bedürfnisses für die Erteilung  einer Erlaubnis nach § 27 des Sprengstoffgesetzes'
Waffen: Antrag für Europäischer Feuerwaffenpass (PDF) Externe URL: Formular 'Waffen: Antrag für Europäischer Feuerwaffenpass (PDF)'