Leistungen von A-Z
Leistungsbeschreibung
Eine Beratungsstelle eines Lohnsteuerhilfevereins darf ihre Tätigkeit nur ausüben, wenn sie und der Beratungsstellenleiter nach Überprüfung bestimmter Voraussetzungen bei der zuständigen Aufsichtsbehörde im Verzeichnis der Lohnsteuerhilfevereine eingetragen sind.
Der Lohnsteuerhilfeverein muss mitteilen, wenn
- eine neue Beratungsstelle eröffnet wird,
- sich Angaben innerhalb einer bestehenden Beratungsstelle geändert haben oder
- wenn eine Beratungsstelle geschlossen wird.
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Die Angaben im Verzeichnis von Lohnsteuerhilfevereinen sind stets aktuell zu halten.
Änderungen an einer eingetragenen Beratungsstelle eines Lohnsteuerhilfevereins umfassen:
- Die Bestellung einer neuen Beratungsstellenleiterin bzw. eines neuen Beratungsstellenleiters.
- Die Verlegung der Beratungsstelle und Mitteilung einer neuen Anschrift und ggf. Verflechtung.
- Die Aktualisierung von Angaben des Beratungsstellenleiters bzw. der Beratungsstellenleiterin und/oder von Beratungsstellenmitarbeitern.
Verfahrensablauf
Sie reichen die Mitteilung entsprechend des Ereignisses bei der zuständigen Stelle ein.
Die zuständige Stelle prüft die Angaben für die jeweilige Leistung und trägt die aktualisierten Angaben in das Verzeichnis der Lohnsteuerhilfevereine ein.
Falls es zu einer Ablehnung der Eintragung kommt, erhalten Sie von der zuständigen Stelle einen schriftlichen Ablehnungsbescheid.
Eine Schließung kann nicht abgelehnt werden und die Beratungsstelle wird entsprechend aus dem Verzeichnis ausgetragen
An wen muss ich mich wenden?
Oberfinanzdirektion (OFD) Frankfurt
Referat St 6b, Bereich Abgabenordnung, Steuerberatungsrecht
Zum Gottschalkhof 3,
60594 Frankfurt am Main
E-Mail: poststelle@ofd.hessen.de
Tel.: +49 (69) 58303 0
Fax: +49 (69) 58303 1090
Termine nach Vereinbarung
Voraussetzungen
Die Eintragung des Lohnsteuerhilfevereins sowie bei Änderung und Schließung die Eintragung der Beratungsstelle im Verzeichnis.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Je nach Art der Änderung:
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Welche Gebühren fallen an?
Keine.
Welche Fristen muss ich beachten?
Die Mitteilung muss innerhalb von zwei Wochen nach Eintritt des Ereignisses eingereicht werden.
Bearbeitungsdauer
Für die Bearbeitung der Mitteilung über eine Änderung einer Lohnsteuerhilfe Beratungsstelle werden, nach Vorlage sämtlicher Unterlagen, ca. 14 Tage benötigt.
Rechtsgrundlage
Steuerberatungsgesetz (StBerG) § 23 StBerG und §§ 3 Nr.1, 4 Nr. 11, 26, 27, 30, 56
Vorordnung zur Durchführung der Vorschriften über die Lohnsteuerhilfevereine (DVLStHV)§§ 4-8
Fachlich freigegeben durch
Hessisches Ministerium der Finanzen