Leistungen von A-Z
Leistungsbeschreibung
Übermittlungssperren können auf Antrag des Betroffenen gemäß § 41 Abs. 2 Straßenverkehrsgesetz (StVG) angeordnet werden, wenn der Betroffene glaubhaft macht, dass durch die Übermittlung der Fahrzeug- und Halterdaten seine schutzwürdigen Interessen beeinträchtigt werden.
Übermittlungssperren dienen in erster Linie dazu, die Erteilung entsprechender Auskünfte an Privatpersonen zu unterbinden. Eine Übermittlungssperre führt jedoch nicht dazu, dass eine Verfolgung von Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr erschwert oder gar verhindert wird.
Verfahrensablauf
Wird eine Übermittlungssperre angeordnet, erfolgt ein entsprechender Vermerk in den Registern. Die Dauer der Sperre ist abhängig vom jeweiligen Einzelfall.
An wen muss ich mich wenden?
In Hessen ist der Antrag ausschließlich an das Regierungspräsidium Darmstadt zu richten.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Identitätsnachweis (Personalausweis, Reisepass)
- Glaubhaftmachung der schützenwerten Interessen, beispielsweise durch geeignete Nachweise über das Vorliegen einer Gefährdung
Welche Gebühren fallen an?
Die Höhe der Gebühr richtet sich nach dem behördlichen Zeitaufwand. Sie beträgt 12,80 Euro je angefangene Viertelstunde Arbeitszeit.
Rechtsgrundlage
Fachlich freigegeben durch
Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung