Leistungen von A-Z
Leistungsbeschreibung
Unter Werbeanlagen werden die Werbeformen verstanden, bei denen der Werbeträger vom öffentlichen Verkehrsraum aus sichtbar ist. Werbeanlagen gelten nach der Hessischen Bauordnung (HBO) als bauliche Anlagen. Das Anbringen von Werbeanlagen ist in der Regel baugenehmigungspflichtig. Sind die Werbeanlagen in der Nähe von stark frequentierten Straßen errichtet, werden wegen der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs i.d.R. die zuständigen Straßenbaubehörden beteiligt.
Keiner Baugenehmigung bedürfen u.a. Werbeanlagen mit einer Ansichtsfläche bis zu 1 m² oder im Geltungsbereich von kommunalen Satzungen, wenn die Gemeinden Festlegungen zu Werbeanlagen getroffen haben und diese Festsetzungen von den Werbeanlagen eingehalten werden.
An wen muss ich mich wenden?
An die untere Bauaufsichtsbehörde (Bauaufsichtsbehörden der Landkreise, der Kreisfreien Städte, der Sonderstatusstädte).
Welche Unterlagen werden benötigt?
Zeichnung (Maßstab 1:50)
Anlage I/4 zu VV BauPrüfVO
Auszug aus der Liegenschaftskarte / Flurkarte
Lageplan (amtlich)
Farbiges Lichtbild oder farbige Lichtbildmontage
Welche Gebühren fallen an?
Spezielle Hinweise für - Landkreis Hersfeld-Rotenburg
7 Euro je 1.000 Euro Rohbausume
Gebühr: EUR 7,00
Spezielle Hinweise für - Landkreis Hersfeld-Rotenburg
Satzung über die Erhebung von Bauaufsichtsgebühren inklusive Anlage 1.pdf
Rechtsgrundlage
Spezielle Hinweise für - Landkreis Hersfeld-Rotenburg
Anträge / Formulare
Spezielle Hinweise für - Landkreis Hersfeld-Rotenburg
Welche Dokumente resultieren aus dieser Leistung?
Baugenehmigung / Vorbescheid Werbeanlage
Zuständige Stelle(n) |
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Kreisverwaltung Hersfeld-Rotenburg - Bauordnung |
Stadt Heringen (Werra) - FB 3 Bauen |