Leistungen von A-Z

Bezeichnung:
Die Ausnahme von Grundpflichten und Schutzmaßnahmen bei gewerblichem Umgang mit Gefahrstoffen beantragen
Beschreibung:

Leistungsbeschreibung

Bestimmte Schutzmaßnahmen der Gefahrstoffverordnung können im Einzelfall zu einer unverhältnismäßigen Härte führen. Auf schriftlichen Antrag können Ausnahmen von der Gefahrstoffverordnung zugelassen werden, wenn die Anwendung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unverhältnismäßigen Härte führen würde. Die Ausnahme muss sicherheitstechnisch vertretbar und mit dem Schutz der Beschäftigten und, auch mit dem Schutz anderer Personen vereinbar sein.

Teaser

Wenn Sie von Regelungen der Gefahrstoffverordnung abweichen wollen, müssen Sie hierfür eine Ausnahme bei der zuständigen Behörde beantragen.

Verfahrensablauf

  • Antragstellung,
  • Prüfung,
  • Bescheidung

An wen muss ich mich wenden?

Bitte  geben Sie im Stadt / Ort Eingabefeld einen Ort oder eine PLZ ein um den zuständigen Ansprechpartner zu sehen.

Zuständige Stelle

Die Zuständigkeit obliegt den Regierungspräsidien (RP).

Voraussetzungen

Die Anwendung der Vorschrift führt im Einzelfall zu einer unverhältnismäßigen Härte, dem Grund für die Beantragung der Ausnahme.

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Von welchem Paragraf und Absatz soll eine Abweichung beantragt werden?
  • den Grund für die Beantragung der Ausnahme.
  • Worin liegt die unverhältnismäßige Härte begründet?
  • die jährlich zu verwendende Menge des Gefahrstoffs,
  • die betroffenen Tätigkeiten und Verfahren,
  • die Zahl der voraussichtlich betroffenen Beschäftigten,
  • die geplanten Maßnahmen zur Gewährleistung des Gesundheitsschutzes und der Sicherheit der betroffenen Beschäftigten,
  • die technischen und organisatorischen Maßnahmen, die zur Verringerung oder Vermeidung einer Exposition der Beschäftigten ergriffen werden sollen.
     

Welche Gebühren fallen an?

Es fallen Gebühren und Auslagen an.

Welche Fristen muss ich beachten?

Es ist zu berücksichtigen, dass wenn eine Ausnahme von den Paragrafen der Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen beantragt wird, wodurch die Schutzmaßnahmen nicht eingehalten werden können, die Aufnahme erst nach dem Bescheiden erfolgen darf.
(§ 7 Abs. 2 GefStoffV i. V. m. § 19. Abs.1 Nr. 5 GefStoffV)

Bearbeitungsdauer

Zeitnah nach Antragseingang

Rechtsgrundlage

 § 19 Absatz 1 der GefStoffV

Rechtsbehelf

Rechtsbehelf wird im Bescheid mitgeteilt.

Fachlich freigegeben durch

Hessisches Ministerium für Soziales und Integration

Fachlich freigegeben am

24.03.2023
Stelle:
Regierungspräsidium Kassel - Dezernat 56 - Fachzentrum für Produktsicherheit u. Gefahrstoffe
Adresse:
Ludwig-Mond-Straße 33
34121 Kassel, documenta-Stadt

Knorrstr. 34
34134 Kassel, documenta-Stadt
Telefon:
0561 106-0
E-Mail über Kontaktformular:
Öffnungszeiten:

Sie können uns täglich persönlich und telefonisch erreichen:

montags - donnerstags 08:00 - 16:30 Uhr

freitags 08:00 - 15:00 Uhr

Öffentliche Verkehrsmittel:
Haltestelle: "Auestadion" (Dienststelle Ludwig-Mond-Straße):
Regionalbahn: RT5
Straßenbahn: 5, 6
Bus: 10, 12, 13, 16, 25, 500
Haltestelle: "Leuschnerstraße" (ca. 10 Minuten Fußweg zur Dienststelle Knorrstraße):
Bus: 11
Straßenbahn: 5, 6
Parkplatz:
Parkplatz: vor der Dienststelle Knorrstraße
Anzahl: k.A.  Gebühren: nein
Aufzug:
ja
Rollstuhlgerecht:
ja