Leistungen von A-Z

Bezeichnung:
Brunnen bohren / Wasserentnahme
Beschreibung:

Leistungsbeschreibung

Grundwasser darf für den Haushalt, einschließlich der Gartenbewässerung, für den landwirtschaftlichen Hofbetrieb, für das Tränken von Vieh oder in geringen Mengen zu einem vorübergehenden Zweck grundsätzlich erlaubnisfrei entnommen, zutage gefördert, zutage geleitet oder abgeleitet werden. Eine Erlaubnis ist auch dann grundsätzlich nicht erforderlich, soweit eine Entnahme, Zutageförderung, Zutageleitung oder Ableitung von Grundwasser für gewerbliche Betriebe, für die Landwirtschaft, die Forstwirtschaft oder den Gartenbau jeweils in einer Menge von bis zu 3.600 m³ pro Jahr erfolgt.

Eine erlaubnisfreie Benutzung ist der unteren Wasserbehörde unter Angabe des genauen Grundstücks innerhalb eines Monats vor Beginn anzuzeigen.

Für andere Zwecke oder für größere Entnahmemengen ist eine Erlaubnis bzw. Bewilligung erforderlich.

Grundwasserhaltungen, d.h. das Abpumpen von Grundwasser, um Baugruben für die Zeit einer Baumaßnahme trocken zu halten, können erlaubnispflichtig sein, sind aber auf jeden Fall anzeigepflichtig.

Brunnenbohrungen sind grundsätzlich anzeigepflichtig. Soweit dabei Stoffe in das Grundwasser eingebracht werden, kann eine Erlaubnispflicht entstehen.

Es können auch naturschutzrechtliche und forstrechtliche Genehmigungen notwendig sein. Alle mit mechanischer Kraft angetriebenen Bohrungen müssen nach dem Lagerstättengesetz 2 Wochen vor Beginn der Arbeiten angezeigt werden. Bohrungen, die mehr als 100 m in den Boden eindringen sollen, sind nach Bundesberggesetz 2 Wochen vor Beginn der Arbeiten bei der zuständigen Behörde anzuzeigen.
 

Spezielle Hinweise für - Landkreis Hersfeld-Rotenburg

Das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten und Ableiten von Grundwasser stellt eine Benutzung im Sinne des Wasserrechts dar und bedarf grundsätzlich einer wasserrechtlichen Erlaubnis (§ 9 Wasserhaushaltsgesetz – WHG).

Nach § 46 WHG bedarf das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten oder Ableiten von Grundwasser

  • für den (eigenen) Haushalt, für den landwirtschaftlichen Hofbetrieb, für das Tränken von Vieh außerhalb des Hofbetriebs oder in geringen Mengen zu einem vorübergehenden Zweck

keiner Erlaubnis.

Zusätzlich ist nach § 29 Hessisches Wassergesetz (HWG) eine Erlaubnis nicht erforderlich für eine Entnahme, Zutageförderung, Zutageleitung oder Ableitung von Grundwasser für

  • gewerbliche Betriebe
  • die Landwirtschaft
  • die Forstwirtschaft
  • den Gartenbau

jeweils in einer Menge von bis zu 3600 m3 pro Jahr.

Die o. g. erlaubnisfreien Benutzungen sind dem Sachgebiet Wasser- und Bodenschutz (Untere Wasserbehörde) spätestens einen Monat vor Beginn der geplanten Nutzung anzuzeigen.

An wen muss ich mich wenden?

Zuständige Wasserbehörde ist in die untere Wasserbehörde, wenn nichts anderes bestimmt ist. Sie ist in den Landkreisen beim Kreisausschuss und in den Kreisfreien Städten beim Magistrat angesiedelt.
In den in der Verordnung zur Übertragung der Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen und über die Zuständigkeit der  Wasserbehörden (Zuständigkeitsverordnung Wasserbehörden - WasserZustVO) aufgeführten Fällen ist die obere Wasserbehörde zuständig, die beim Regierungspräsidium angesiedelt ist.

Nähere Informationen erhalten Sie bei der unteren Wasserbehörde.

Zuständige Bergbehörde ist das Regierungspräsidium.

Die Anzeige einer Bohrung nach dem Lagerstättengesetz erfolgt beim Hessisches Landesamt für Naturschutz, Umwelt und Geologie.

Spezielle Hinweise für - Landkreis Hersfeld-Rotenburg

Das Sachgebiet Wasser- und Bodenschutz ist zuständig für die Entgegennahme von Anzeigen für geplante Grundwasserentnahmen mittels Brunnen oder Quellfassungen.

Für Wasserentnahmemengen >3600 m3/Jahr liegt die wasserrechtliche Zuständigkeit beim:

Regierungspräsidium Kassel
Abteilung Umweltschutz – Dez. 31.2
Hubertusweg 19
36251 Bad Hersfeld
Tel.: 0561 / 106-2941 oder -2942

Welche Unterlagen werden benötigt?

Spezielle Hinweise für - Landkreis Hersfeld-Rotenburg

Dem Anzeigevordruck sind erforderliche Unterlagen in Form von Lageplänen, Zeichnungen, Nachweisen, Beschreibungen etc. –in 2facher Ausfertigung - hinzuzufügen.

Welche Gebühren fallen an?

Spezielle Hinweise für - Landkreis Hersfeld-Rotenburg

Für die Anzeigebestätigung entstehen Gebühren nach Zeitaufwand.

Welche Fristen muss ich beachten?

Spezielle Hinweise für - Landkreis Hersfeld-Rotenburg

Die Anzeige zur geplanten Grundwasserentnahme muss einen Monat vor Beginn erfolgen.

Fachlich freigegeben durch

Hessisches Ministerium für Umwelt, Klimaschutz,Landwirtschaft und Verbraucherschutz

Fachlich freigegeben am

11.03.2022