Leistungen von A-Z

Bezeichnung:
Heizölanlage
Beschreibung:

Leistungsbeschreibung

Sollten Sie sich dafür entscheiden, eine Heizölanlage zu errichten und zu betreiben,
wird eine Anzeige bei der Wasserbehörde erforderlich. Anzuzeigen sind:

  • die Errichtung von unterirdischen Anlagen (unabhängig von der Lagermenge),
  • die Errichtung von oberirdischen Anlagen mit mehr als 1 000 l Heizöl ("Oberirdisch" ist dabei auch eine Lagerung im Keller eines Gebäudes) sowie
  • alle wesentlichen Änderungen und die Stilllegung der Anlage
Spezielle Hinweise für - Landkreis Hersfeld-Rotenburg

Auslaufende wassergefährdende Stoffe (z. B. Heizöl) werden im Schadensfall zu einer Gefahr für Mensch und Umwelt. Diese können Gebäude, Gewässer, das Grundwasser oder den Boden nachhaltig verunreinigen. Um dies zu verhindern, sind z. B. Heizöltanks durch zugelassene Sachverständige zu prüfen.

Für den sicheren Betrieb einer Heizölverbraucheranlage ist grundsätzlich der Betreiber - d.h. in der Regel der Eigentümer – gesetzlich verpflichtet. Er haftet auch für Schäden, die von der eigenen Anlage ausgehen. Dies kann hohe Kosten verursachen.

An wen muss ich mich wenden?

Zuständig sind die unteren Wasserbehörden, die beim Kreisausschuss und dem Magistrat der Kreisfreien Städte angesiedelt sind.

Spezielle Hinweise für - Landkreis Hersfeld-Rotenburg

Das Sachgebiet Wasser- und Bodenschutz (Untere Wasserbehörde) ist u. a. zuständig für die Entgegennahme von Anzeigen und Überwachungen der Anlagen zum Lagern und Umgang wassergefährdender Stoffe im Bereich der Heizöllagerung.

Voraussetzungen

Spezielle Hinweise für - Landkreis Hersfeld-Rotenburg

Errichtung oder wesentliche Änderung von Anlagen

Heizölverbraucheranlagen mit einem Rauminhalt >1.000 l sind mindestens sechs Wochen im Voraus schriftlich beim Sachgebiet Wasser- und Bodenschutz durch den Betreiber anzuzeigen.

Pflicht zur Beauftragung von Fachbetrieben 

Für Arbeiten (Errichtung, Innenreinigung, Instandsetzung, Stilllegung) an einer Anlage mit einem Rauminhalt mehr als 1.000 Liter, ist ein Fachbetrieb nach der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) zu beauftragen. 

Stilllegung von Anlagen

Bei Stilllegung der Anlage hat der Betreiber das in der Anlage und in den Leitungen enthaltene Heizöl sowie dessen Rückstände durch einen Fachbetrieb vollständig ordnungsgemäß entleeren und reinigen zu lassen. Füll-, Lüftungs- und Entnahmeleitung sind zu entfernen. 

Die Fachbetriebseigenschaft hat der Fachbetrieb dem Betreiber gegenüber nachzuweisen.

Eine wiederkehrend prüfpflichtige Anlage ist durch einen Sachverständigen einer Stilllegungsprüfung zu unterziehen. 

Welche Unterlagen werden benötigt?

Erforderliche Unterlagen:

  • vollständig ausgefülltes Anzeigeformular für Heizölanlagen (einen Vordruck gibt es bei den unteren Wasserbehörden oder zum Herunterladen auf der Internetseite des Hessischen Ministeriums für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz)

Welche Gebühren fallen an?

Spezielle Hinweise für - Landkreis Hersfeld-Rotenburg

Die erforderlichen Anzeigeverfahren sind gebührenfrei.

Was sollte ich noch wissen?

Die Anzeige der Heizölanlage muss schriftlich erfolgen.

Spezielle Hinweise für - Landkreis Hersfeld-Rotenburg

Heizöllagertanks aus Polyethylen (PE-Tanks)

PE-Tanks unterliegen im Laufe ihrer Nutzungsdauer der Alterung. Nach Untersuchungen der Bundesanstalt für Materialforschung an betriebenen PE-Öltanks verändert sich das Material mit zunehmendem Alter stark, sodass es zu Beeinträchtigungen wie Einbeulungen oder Versprödungen kommen kann. Laut des Bundesverbandes Lagerbehälter e.V. sind PE-Tanks daher lediglich für einen sicheren Betrieb von 30 Jahren ausgelegt.

Betreiber von anzeigepflichtigen Heizöllageranlagen, die keiner regelmäßigen Prüfpflicht unterliegen, aber nachweislich mehr als 30 Jahre alte Polyethylen-Tanks vorhalten, werden nach § 46 Abs. 4 AwSV von der Unteren Wasserbehörde zu einer wiederkehrenden Prüfung aufgefordert.

Die Prüfung der alten Heizöltanks haben Betreiber durch zugelassene Sachverständige durchführen zu lassen und bei der Unteren Wasserbehörde nachzuweisen.

Prüfzeitpunkte und –intervalle

Prüfungen nach § 46 Abs. 2 bis 5 AwSV dürfen nur durch Sachverständige durchgeführt werden (auf Kosten der Betreiberin oder des Betreibers).

  • Vor Inbetriebnahme, 
  • nach einer wesentlichen Änderung sowie
  • bei der Stilllegung einer Anlage (nur bei wiederkehrend prüfpflichtigen Anlagen).

Wiederkehrende Prüfpflicht

  • Alle unterirdischen Anlagen und unterirdische Anlagenteile (z. B. Rohrleitungen),
  • oberirdische Anlagen mit mehr als 10.000 Litern sowie
  • oberirdische Anlagen in Schutzgebieten (Wasserschutzgebiete, Heilquellenschutzgebiete, Überschwemmungsgebiete) mit mehr als 1.000 Litern.
Zuständig für:
Heringen (Werra)
Leistung:
Heizölanlage