Leistungen von A-Z
Leistungsbeschreibung
Nachweisberechtigte sind Personen, insbesondere Architekten und Bauingenieure, die aufgrund ihrer Berufserfahrung und Referenzen in die besonderen Listen der Nachweisberechtigten nach der Hessischen Bauordnung - HBO - sowohl bei der Architekten- und Stadtplanerkammer Hessen - AKH - als auch bei der Ingenieurkammer des Landes Hessen -IngKH - eingetragen werden.
Die Nachweisberechtigten werden für die jeweiligen Fachrichtungen entsprechend der Nachweisberechtigtenverordnung (NBVO) anerkannt.
Teaser
Wenn Sie Ingenieur sind, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen Nachweisberechtigter der Fachrichtungen Standsicherheit, Wärmeschutz, Schallschutz, vorbeugenden Brandschutz werden.
Verfahrensablauf
Nachdem Sie Ihren Antrag auf Eintragung in die Liste der Nachweisberechtigte gestellt haben, werden Ihre Unterlagen formell und fachlich geprüft. Nach erfolgter positiver Prüfung erhalten Sie Ihre Eintragungsurkunde für die beantragte Fachrichtung.
Zuständige Stelle
Zuständig ist die Ingenierukammer Hessen (IngKH).
Voraussetzungen
Sie müssen den Nachweis eines abgeschlossenen Ingenieurstudiums erbringen.
Sie müssen nach Ihrem Berufsabschluss über die praktische, mindestens dreijährige spezielle Berufserfahrung in dem/den beantragten Fachgebiet/en erbringen.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Antrag auf Eintragung in die Liste der Nachweisberechtigten für bautechnische Nachweise nach der Hessischen Bauordnung für Architekten und Ingenieure sowie aufgrund ihrer fachlichen Ausbildung Gleichgestellten stellen:
- Antragsformular
- Datenbogen
- Erklärungsbogen
- Einwilligung in die Verwendung personenbezogener Daten
- Berufshaftpflichtversicherung
- Freistellungsbescheinigung des Arbeitgebers/Dienstherrn
- Ergänzende Erklärung zur Unabhängigkeit (für Angestellte)
- Nachweis eines abgeschlossenen Ingenieurstudiums
- Nachweise über die fachliche Eignung, durch mindestens eine dreijährige spezielle Berufserfahrung in dem/den beantragten Fachgebiet/en durch Vorlage von drei Projekten, die nicht älter als sechs Jahre sein dürfen inkl. zugehörigem Fachbogen
Welche Gebühren fallen an?
Hierbei handelt es sich um die wiederkehrend zu zahlende Jahresgebühr.
Verwaltungsgebühr: EUR 50,00 - 125,00
Hierbei handelt es sich um eine einmalig zu zahlende Verfahrensgebühr.
Verwaltungsgebühr: EUR 106,00 - 265,00
Bearbeitungsdauer
Das Verfahren kann bei Nachforderungen von Unterlagen oder Durchführung eines Fachgesprächs entsprechend länger dauern. Es besteht eine gesetzliche Bearbeitungsfrist von 6 Monaten
Bearbeitungsdauer: 1 - 3 Monate
Rechtsgrundlage
- § 2 NBVO - Nachweisberechtigte für Standsicherheit
- § 3 NBVO - Nachweisberechtigte für vorbeugenden Brandschutz
- § 4 NBVO - Nachweisberechtigte für Schall- und Wärmeschutz
Rechtsbehelf
Sie können Widerspruch einlegen.
Was sollte ich noch wissen?
Ein Antrag kann zurückgezogen werden, mit Erstattung eines Teilbetrags der Verfahrensgebühr.
Bei Ablehnung des Antrags kann dieser in einem nicht festgelegten gesetzlichen Zeitrahmen, in dem u.a. Erfahrungen des Antragstellers auf dem jeweiligen Fachgebiet gesammelt werden können, neu gestellt werden.
Herausgebende Stelle
Ingenieurkammer Hessen
Fachlich freigegeben durch
Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen