Ausschreibung - Stellv. Schiedsmann bzw. - frau für das Schiedsamt Heringen (W.)


Im Schiedsamt Heringen (Werra) ist zum nächstmöglichen Zeitpunkt die Stelle eines stellv. Schiedsmannes bzw. einer stellv. Schiedsfrau neu zu besetzen.

Die ehrenamtlich tätige Schiedsperson wird von der Stadtverordnetenversammlung für eine Amtszeit von fünf Jahren gewählt.

Zu den Aufgaben von Schiedspersonen gehört es insbesondere in allen bürgerlich-rechtlichen Streitigkeiten (z.B. Nachbarschaftsstreitigkeiten) sowie in Strafdelikten, bei denen das öffentliche Interesse der Staatsanwaltschaft an der Strafverfolgung fehlt, zwischen den streitenden Parteien zu schlichten.

Durch ihre Anteilnahme an den zu verhandelnden Sachen, die Bereitschaft, den Beteiligten zuzuhören, auf ihr Vorbringen einzugehen und durch die Herstellung einer ruhigen und entspannten Atmosphäre, schaffen die Schiedspersonen die Voraussetzung dafür, dass die Parteien sich einigen und den sozialen Frieden wiederherstellen.

Das Amt des Schiedsmannes bzw. der Schiedsfrau soll daher von einer Person übernommen werden, die ihrer Persönlichkeit nach zur Streitschlichtung besonders befähigt ist.

Für die Ernennung müssen gemäß § 3 des Hessischen Schiedsamtsgesetzes (HSchAG) folgende persönlichen Voraussetzungen gegeben sein:

(1) Schiedspersonen müssen nach ihrer Persönlichkeit und ihren Fähigkeiten für das Amt geeignet sein.

(2) Das Amt kann nicht bekleiden,

 1. wer die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt;
 2. eine Person, für die eine Betreuerin oder ein Betreuer bestellt wurde;
 3. wer als Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt zugelassen oder als Notarin oder Notar bestellt ist;
 4. wer die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten geschäftsmäßig ausübt;
 5. wer die rechtsprechende Gewalt (§ 1 des Deutschen Richtergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
    19. April 1972 (BGBl. I S. 713), zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 22. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 320))
    als Berufsrichterin oder Berufsrichter oder das Amt der Staatsanwaltschaft (§ 142 des Gerichts-     
     verfassungsgesetzes) ausübt oder im Schiedsamtsbezirk im Polizeivollzugsdienst tätig ist.

(3) In das Amt soll nicht berufen werden, wer

 1. bei Beginn der Amtsperiode das dreißigste Lebensjahr noch nicht oder das fünfundsiebzigste Lebensjahr
     vollendet haben wird;
 2. nicht in dem Bezirk des Schiedsamts, bei Gemeinden mit mehreren Schiedsämtern nicht in der Gemeinde
     wohnt;
 3. durch sonstige, nicht unter Abs. 2 Nr. 2 fallende gerichtliche Anordnungen in der Verfügung über sein
     Vermögen beschränkt ist.

(4) Die in §§ 4 und 5 genannten Stellen können personenbezogene Daten der zu wählenden oder zu bestätigenden
     Schiedspersonen erheben, soweit dies nach Abs. 1 bis 3 erforderlich ist.

Sollten Sie Interesse haben, freuen wir uns über Ihre Bewerbung bis zum 30.09.2025 an den Magistrat der Stadt Heringen (Werra), Obere Goethestraße 17, 36266 Heringen (Werra).

Für Auskünfte steht Ihnen Herr Hujo gerne zur Verfügung.

Tel. Nr.: 06624-933 121

E-Mail: matthias.hujo@heringen.de




Ansprechpartner

Fachbereich 2-Bürgerdienste
Standesamt
Matthias Hujo
 (06624)933-121
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