Grundsteuern sowie sonstige Steuern + Abgaben für 2026 werden fällig
Gemäß §§ 27 und 29 des Grundsteuergesetzes (BGBl. 1973 I Seite 965, zuletzt geändert durch Artikel 32 des Gesetzes vom 2. Dezember 2024, BGBl. 2024 I Nr. 387) wird öffentlich bekanntgemacht, dass die Grundsteuern für das Jahr 2026 – soweit sich gegenüber dem Jahre 2025 keine durch Änderungsbescheid dokumentierten Änderungen ergeben haben –
- in der gleichen Höhe und
- zu den gleichen Zahlungsterminen wie im Vorjahr
zu entrichten sind.
Das Gleiche gilt auch für die auf den Bescheiden ausgewiesenen sonstigen Steuern und Abgaben, soweit die Sollpflicht für das Jahr 2026 fortbesteht.
Es werden also in diesen Fällen für das Jahr 2026 keine gesonderten Steuerbescheide versendet.
Mit dem Tag dieser öffentlichen Bekanntmachung treten für die Steuerpflichtigen die gleichen Rechtswirkungen ein, als wenn ihnen an diesem Tage ein schriftlicher Steuerbescheid zugegangen wäre.
Steuerpflichtige, denen im Laufe des Jahres 2025 Änderungsbescheide zugegangen sind, erhalten für das Jahr 2026 einen neuen Bescheid, der dann bis zum Eintritt einer erneuten Änderung gültig bleibt.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Festsetzung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch beim Magistrat der Stadt Heringen (Werra), Obere Goethestraße 17, 36266 Heringen (Werra) erhoben werden.
Hinweis:
Durch die Einlegung eines Widerspruchs wird die Wirksamkeit dieser Festsetzung bzw. des entsprechenden Bescheides nicht gehemmt, insbesondere entfällt nicht die Verpflichtung zur Zahlung innerhalb des genannten Zeitraumes.
Heringen (Werra), den 07.01.2026
Der Magistrat
gez. (Daniel Iliev)
Bürgermeister
Ansprechpartner
Fachbereich 4-Finanzen
Fachbereichsleiter
Tobias Schäfer
(06624)933-230
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