Kernstadt Bebauungsplan Nr. 30 „Freizeitpark“
Stadt Heringen (Werra), Kernstadt
Bebauungsplan Nr. 30 „Freizeitpark“ - 1. Änderung und Erweiterung
sowie Änderung des Flächennutzungsplans in diesem Bereich
Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses gemäß § 2 Abs.1 Satz 2 BauGB und der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs.1 BauGB
(1) Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Heringen (Werra) hat in ihrer Sitzung am 07.09.2023 gemäß § 2 Abs.1 BauGB die Aufstellung des Bebauungsplans „Freizeitpark“ - 1. Änderung und Erweiterung sowie die Änderung des Flächennutzungsplanes in diesem Bereich in der Kernstadt beschlossen. Im Verlauf des Planungsverfahrens hat sich ergeben, dass der Bebauungsplan im südlichen Teilbereich (Flurstück 180/37) aufgehoben werden soll, da die ursprünglich festgesetzten Nutzungen nie realisiert wurden.
(2) Im Vergleich zu den Vorgaben des ursprünglichen Bebauungsplans wurden die verschiedenen Nutzungen innerhalb des Plangebiets an anderen, abweichenden Standorten umgesetzt. Ziel der 1. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes ist die Anpassung der bisherigen bauplanungsrechtlichen Festsetzungen an den tatsächlich vorhandenen Bestand (interne Aufteilung), sowie die Optimierung für Modernisierungen oder kleinflächige Ergänzungen.
Zur Ausweisung gelangen analog zu den bestehenden Nutzungen Sondergebiete i.S.d. § 10 BauNVO, welche der Erholung dienen, sowie Grünflächen. Die Zweckbestimmungen werden entsprechend der bestehenden und geplanten Nutzungen festgesetzt (beispielsweise Zelt-/Campingplatz, Freibad, Minigolf etc.). Insgesamt erfolgt so eine Neuordnung innerhalb des Gebietes, weshalb eine Änderung des Flächennutzungsplanes im Parallelverfahren gemäß § 8 Abs. 3 BauGB notwendig wird. Die Planziele gelten analog für die Änderung des Flächennutzungsplanes.
Im südlichen Teilbereich (Flurstück 180/37) ist die Aufhebung des Bebauungsplans vorgesehen. Dieser Bereich war ursprünglich als Streuobstwiese in Kombination mit Grünland festgesetzt, wurde jedoch nie entsprechend genutzt. Da der Flächennutzungsplan diesen Bereich bereits als landwirtschaftliche Fläche darstellt, ist keine Änderung des Flächennutzungsplans erforderlich.
(3) Die Abgrenzung des Geltungsbereiches für die 1. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes sowie der Flächennutzungsplanänderung ist der nachfolgenden Übersichtskarte (schwarz umrandet) zu entnehmen. Das Plangebiet liegt im Südosten der Kernstadt Heringen (Werra), südlich und nördlich der Badstraße sowie der Wegeparzelle Im Liedengraben. Betroffen sind in der Gemarkung Heringen (Werra), in der Flur 8, die Flurstücke 4/4 tlw., 35 tlw., 40/1, 40/2, 44, 45, 46, 48, 49, 50/1, 53/1, 53/2, 54/1, 54/2 tlw., 123/22, 123/23, 131 tlw.,132/5 tlw.,133, 146 tlw., 194/5tlw.,196/22, 197/128, 198/42 tlw., 199/43, 201/52, 202/52, 203/52, 205/54, 206/134 tlw., 305/21 tlw., 371/38, 373/41.
Der Bereich der Aufhebung liegt am südöstlichen Plangebietsrand, westlich der Wegeparzelle Am Steinberg und ist ebenfalls der nachfolgenden Übersichtskarte (grau umrandet) zu entnehmen und betrifft das Flurstück 180/37 in der Gemarkung Heringen (Werra), Flur 8. Der Bereich der Aufhebung ist nicht Teil der Flächennutzungsplanänderung.
(4) Der Aufstellungsbeschluss für die Bebauungsplanänderung und Erweiterung sowie für die Flächennutzungsplanänderung wird hiermit gemäß § 2 Abs.1 Satz 2 BauGB ortsüblich bekannt gemacht.
(5) Gemäß § 2 Abs. 4 und § 2a BauGB wird eine Umweltprüfung für die Bauleitplanverfahren durchgeführt, in der die voraussichtlich erheblichen Umwelteinwirkungen ermittelt und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden. Die Unterrichtung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs.1 BauGB erfolgt gemäß den Vorgaben des BauGB (Baugesetzbuch) und dient im Hinblick auf die Ermittlung des erforderlichen Umfangs und Detaillierungsgrades der Umweltprüfung nach § 2 Abs.4 BauGB.
(6) Gemäß § 3 Abs.1 BauGB (frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit) werden der Planvorentwurf des Bebauungsplanes und der Flächennutzungsplanänderung, jeweils einschließlich Begründung, sowie der Umweltbericht und der vorläufige Ergebnisbericht der faunistischen Untersuchungen zu jedermanns Einsicht in der Zeit vom
11.08.2025 - 12.09.2025 einschließlich
im Internet unter der Adresse https://www.heringen.de/stadtverwaltung/bauleitplanung/bauleitplanverfahren/bauleitplanungen_bebauungsplaene.html veröffentlicht. Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet erfolgt eine öffentliche Auslegung der oben genannten Unterlagen in der Stadtverwaltung Heringen (Rathaus), Bauamt, Zimmer 1.8, Obere Goethestraße 17, 36266 Heringen (Werra). Die Einsichtnahme ist während der Dienststunden der Verwaltung und nach Vereinbarung möglich.
Während der oben genannten Dauer der Veröffentlichungsfrist können Stellungnahmen abgegeben werden. Es wird darauf hingewiesen, dass Stellungnahmen elektronisch übermittelt werden sollen, bei Bedarf aber auch auf anderem Weg, zum Beispiel schriftlich, in Textform oder zur Niederschrift, ab-gegeben werden können. Die elektronische Abgabe der Stellungnahmen ist zum Beispiel unter der E-Mail-Adresse beteiligung@fischer-plan.de möglich.
(7) Gemäß § 4b BauGB ist das Planungsbüro Fischer aus 35435 Wettenberg mit der Durchführung des Verfahrens nach BauGB beauftragt.
Übersichtskarte
Bebauungsplanänderung und Erweiterung sowie Flächennutzungsplanänderung (Schwarz)
Aufhebung des Bebauungsplanes (grau, Flurstück 180/37)
genordet, ohne Maßstab
Ansprechpartner
Fachbereich 3-Bauen
Stellvertretende Fachbereichsleiterin
Astrid Dietz
(06624)933-140
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